„Gamayun“
Vereinigung zur Förderung russischer Literatur-Kultur

§ 1
Der Verein führt den Namen „Gamayun" – eine Vereinigung zur Förderung russischer Literatur-Kultur.
Der Verein hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Österreichische Bundesgebiet.

§ 2
Das Wirken des Vereines bezweckt die Stärkung und Förderung von Autor_Innen und Literatur im Allgemeinen. Als Schnittstelle zwischen Verlagen, Medien und Autor_Innen fördert der Verein durch Veranstaltungen, Fachvorträge, Verbreitung von Büchern und Literaturwerken sowie Nachwuchsförderung das Bewusstsein für russischsprachige Literatur.
Die Pflege, Förderung und Vernetzung mit internationalen Kontakten wird angestrebt. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.

§ 3
Der Verein befürwortet Vielschichtigkeit und Gedankenvielfalt, agiert friedliebend und im kulturellen Raum völkerverbindend.
Der Verein, insbesondere der Vorstand und somit ausnahmslos alle Mitglieder, distanzieren sich in jeglicher Form von Diskriminierung, Rassismus, Frauenfeindlichkeit, sowie nationalsozialistischem oder andersartig-radikalem Gedankengut.

§ 4
Ideelle Mittel
Der Erlangung des Statutenzweckes dienen folgende Mittel:
a) Pflege der Literatur.
b) Stärkung und Förderung von Autor_ Innen und Leser_Innen.

c) Öffentliche Lesungen und Themenabende.
d) Interdisziplinäre Veranstaltungen.
e) Geistige und fachliche Aus- und Weiterbildung im literarischen Bereich.
f) Autorenrelevante Fachvorträge von Verlagen und Medien.
g) Einrichtung einer Fachbibliothek.
h) Herausgabe von Mitteilungsblättern, Zeitschriften und Büchern.
i) Nutzung neuer Medien, Ton u. Bildträger.
j) Literarische Nachwuchsförderung.
k) Wettbewerbe und Vergabe von Preisen.

§ 5
Materielle Mittel
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Spenden, Subventionen, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen (Sponsoreinnahmen).
b) Erträgnisse aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen.
c) Abhaltung eines Flohmarktes.
d) Gewinne aus literarischen Veranstaltungen.
e) Fördererbeiträge.
f) Verkauf literarischer Produkte und buchhandelsnahen Artikeln.
g) Verkauf der Getränke und Snacks.

§ 6
Mittelverwendung
Die Mittel des Vereines sollen für die in den Statuten angeführten Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereines dürfen Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitarbeiter sonstige Zuwendungen wie Gehälter aus Mitteln des Vereines erhalten.

§ 7
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden. Juristische Personen können nur fördernde Mitglieder werden.
Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
Vor Entstehung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Gründerin. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereines wirksam.

§ 8
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss. Die Abmeldung muss schriftlich per Post, per E-Mail oder persönlich beim Vorstand eintreffen.

§ 9
Ausschlussbestimmungen
Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand oder der Generalversammlung wegen grober Verletzung Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaftem Verhalten, insbesondere wegen Verstößen gegen die Grundsätze gemäß § 3 verfügt werden.
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den o. g. Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
§ 10
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen.
Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.


Fordern mindestens drei Mitglieder die Einberufung einer MV, so ist diese vom Vorstand mit zweiwöchiger Frist einzuberufen.
Der Vorstand ist verpflichtet, die Mitglieder über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wird dies von einem Mitglied unter der Angabe von Gründen verlangt, muss der Vorstand diese Information binnen vier Wochen bereitstellen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und Zweck des Vereins schadet. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

§ 11
Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer_Innen und das Schiedsgericht.

§ 12 Generalversammlung
Generalversammlung
Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.
Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich statt. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf Verlangen mindestens eines Zehntels der stimmberechtigten Mitglieder, des/der Rechnungsprüfer oder auf Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators binnen vier Wochen stattzufinden.
Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen oder mündlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung. Die Einberufung hat spätestens drei Wochen vor dem Termin der Generalversammlung zu erfolgen. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.


Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter beschlussfähig. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 13
Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
b) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
c) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
d) Entlastung des Vorstandes.
e) Beschlussfassung über Änderung der Statuten und die freiwillige Auflösung des Vereines.
f) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein
g) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
§ 14
Vorstand
Der Vorstand besteht mindestens aus drei Mitgliedern.
Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen.
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Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 4 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

§ 15
Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines und die Vertretung des Vereines nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen.
 Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere umfasst der Aufgabenbereich des Vorstandes folgende Agenden:
a) Erstellung des Jahresvoranschlages, Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
b) Vorbereitung der Generalversammlung.
c) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung.
d) Verwaltung des Vereinsvermögens.
e) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
f) Die Veranlassung und Genehmigung von Fachausschüssen, die zur Unterstützung des Vorstandes gebildet werden können.
g) Vornahme notwendiger Kooptierungen.



h) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften von mindestens zwei Vereinsvorsitzenden.
§ 16
RechnungsprüferInnen
Zwei unabhängige Rechnungsprüfer_Innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer_Innen dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
Den Rechnungsprüfer_Innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfer_Innen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer_Innen haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfer_Innen und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.
§ 17
 Schiedsgericht
Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen unbefangenen Vereinsmitgliedern oder unbefangenen Ehrenmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied des Vereins als Schiedsrichter_In schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein unbefangenes Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes unbefangenes ordentliches Mitglied des Vereins zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 18: Auflösung des Vereins
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie zwei Liquidator_Innen zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen ist, ebenso bei Wegfall des Vereinszweckes, sowie Auflösung durch die Behörde für gemeinnützige Organisationen, für gemeinnützige Zwecke, insbesondere für Einrichtungen mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung im Sinne der §§ 34ff BAO zu verwenden.
Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

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